
Aufteilung in Berlin 2026
Wer aufteilt, baut die spätere Eigentümergemeinschaft
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Berlin wieder eine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB, befristet bis Ende 2030. Für bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen ist die Teilung in Wohnungseigentum damit grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahmen gibt es nur in eng geregelten Fällen.
Für Aufteiler und Bestandshalter heißt das: Die Prüfung beginnt nicht beim Vertrieb, sondern bei der Objektstrategie. Ist eine Aufteilung überhaupt genehmigungsfähig? Geht es um Bestand, neu geschaffene Flächen oder beides? Neu ist nämlich, dass die Genehmigungspflicht nicht für Flächen greift, auf denen zusätzlicher Wohnraum entsteht.
Entscheidend ist aber nicht nur die Genehmigung. Eine schlechte Teilungserklärung lässt sich nach dem ersten Verkauf kaum noch korrigieren. Und eine Gemeinschaftsordnung von der Stange passt selten zu einem Berliner Altbau mit Sanierungsbedarf und gemischter Eigentümerstruktur. Was hier ungenau bleibt, wird zum Dauerthema in jeder Eigentümerversammlung.
Der eigentliche Stresstest kommt danach. Die Erstverwaltung muss Wirtschaftsplan, Hausgeld, Instandhaltung, Versicherungen und Abrechnung sofort in eine funktionierende Struktur bringen. Wer sie erst nach dem ersten Verkauf aufsetzt, ist zu spät dran.
Aufteilung heißt 2026 deshalb nicht nur, eine Genehmigung zu beantragen. Sie heißt, das Objekt von Anfang an als spätere Gemeinschaft zu denken. Genau das ist unsere Perspektive. Wir führen Immobilien aus Eigentümersicht und denken die Verwaltung von der ersten Strukturentscheidung an mit.
Sie planen eine Aufteilung in Berlin? Wir schauen uns Ihr Objekt gemeinsam an.

